Rechtsprechung
RG, 26.04.1887 - 832/87 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Unter welchen Voraussetzungen ist Unterschlagung an einer Sache möglich, welche der Thäter mittels Betruges in seinen Besitz oder Gewahrsam gebracht hatte?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 15, 426
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 07.12.1959 - GSSt 1/59
Inkasso - § 246 StGB, 'Tatbestandslösung'
Die frühen Entscheidungen des Reichsgerichts (vgl. RGSt 15, 426 und 22, 306; später auch noch RG LZ 1925, 486) verneinen Unterschlagung in den Fällen der vorliegenden Art wegen mangelnder Tatbestandsmäßigkeit.In RGSt 15, 426 wird untersucht, ob Unterschlagung (§ 246 StGB) auch dann vorliegen könne, wenn der Täter schon den Gewahrsam durch strafbare Handlung erlangt hat.
Sachlich nichts anderes bringt das Reichsgericht zum Ausdruck, wenn es sagt: Unterschlagung an einer Sache, die sich der Täter schon vorher zugeeignet habe, lasse sich "nicht konstruieren" (RGSt 15, 426); oder: wenn der Täter die Sache erst einmal in sein Vermögen gebracht habe, dann sei für eine nochmalige Zueignung "kein Raum" mehr (RG LZ 1925, 486) oder: wer eine Sache bereits (strafbar) erlangt habe, könne sie sich nicht nochmals zueignen (RGSt 60, 371); oder schließlich: strafrechtlich erscheine die Veräußerung einer unterschlagenen Sache nur als neue Betätigung der bereits durch die Unterschlagung erlangten tatsächlichen Herrschaft über die unterschlagene Sache und könne deshalb zur Herstellung des Tatbestandes einer neuen selbständigen strafbaren Handlung nicht beitragen (RGSt 49, 16).
- BGH, 10.04.1953 - 2 StR 902/52
Rechtsmittel
Die spätere Unterschlagung des Geldes, ist straflose Nachtat (RGSt 15, 426). - BGH, 06.12.1951 - 4 StR 646/51
Fortgesetzter Betrug durch Annahme eines Steuerbetrages - Falschbeurkundung im …
Da der Angeklagte den ihm von F. gezahlten Betrag durch Betrug, also schon mit dem Willen erlangt hat, sich die Verfügungsmöglichkeit über ihn zu verschaffen, konnte er ihn nicht mehr unterschlagen; indem er ihn später für sich verwandte, nutzte er nur die durch den Betrug geschaffene Lage aus (RGSt 15, 426; 22, 306, 308; 70, 12, 13). - BGH, 10.03.1959 - 1 StR 14/59
Rechtsmittel
Betätigte der Angeklagte seinen Aneignungswillen jedoch schon mit den betrügerischen Erwerb des Besitzes, so bliebe für die Annahme einer Unterschlagung kein Raum (RGSt 15, 426; 61, 37); der Angeklagte war dann nur wegen Betrugs zu verurteilen. - BGH, 24.05.1956 - 4 StR 146/56
Rechtsmittel
Sie ist jedoch in Fällen der vorliegenden Art sehr fernliegend (RGSt 15, 426 f, 429).